KruseReisen - AGB

AGBs - KruseReisen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden, soweit wirksam vereinbart, also dem Reisenden unaufgefordert und in vollständiger Form vor Vertragsabschluss übermittelt und vom Reisenden akzeptiert worden sind, Inhalt des zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis 651 m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 bis 11 BGB-InfoVO (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.

 1. Abschluss des Reisevertrages, Anmeldung, Reisebestätigung, Inhalt des Reisevertrages 1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende der Firma KruseReisen, Henning Kruse, Blockener Str. 33, 28816 Stuhr, den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden vorliegen. 1.2. Für den Inhalt der vertraglichen Leistungen sind die Reisebeschreibung des Reiseveranstalters, wie sie Vertragsgrundlage geworden ist, die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung sowie eventuell vereinbarte Sonderwünsche und getroffene Nebenabreden maßgebend. Der Reiseveranstalter kann vor Vertragsschluss jederzeit eine Änderung der Reiseausschreibung vornehmen, über die der Reisende vor Buchung informiert wird. 1.3. Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung des Reiseveranstalters stehen. 1.4. Orts- oder Hotelprospekte oder Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht werden. 1.5. Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg vorgenommen werden. Bei elektronischer Anmeldung bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Anmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg. Die Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Anmeldung/Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.6. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden die Reisebestätigung aushändigen. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. 1.7. Enthält die Reisebestätigung Abweichungen von der Anmeldung, weist der Reiseveranstalter ausdrücklich darauf hin. An dieses neue Angebot ist der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden. Der Vertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebotes kommt zustande, wenn dieses vom Reisenden innerhalb dieser Frist angenommen wird. Ein zusätzlich gebuchter Reiseschutz (RRV o.ä.) wird erst nach Eingang der Restzahlung gebucht und entsprechend wirksam. 

2. Anzahlung, Zahlung des restlichen Reisepreises. Nach Vertragsschluss schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter die vereinbarte Anzahlung des Reisepreises. 2.2. Der Restreisepreis ist gemäß Ausschreibung fällig. Bei Buchung, die ab dem 28. Tag vor Reisebeginn erfolgen, ist der vollständige Reisepreis sofort zur Zahlung fällig. 2.3. Die Beträge für Anzahlung und Restzahlung ergeben sich aus der Reisebestätigung. 2.4.Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis € 75,00 nicht, so darf der volle Reisepreis verlangt werden. 2.5. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten gemäß Ziffer 2.1. und 2.2. so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4.3. bis 4.5. zu belasten, es sei denn, es liegt bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vor. Alternativ ist mindestens eine Bearbeitungspauschale von 50,00 € pro Reiseteilnehmer für die entstandenen Mahnkosten zu zahlen.

3. Leistungs- und Preisänderungen 3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. 3.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den Reisepreis bei einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurs zu ändern, ebenso im Falle der Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren. 3.2.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. - In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 3.3. Eine nachträgliche Preiserhöhung nach den Ziffern 3.1. bis 3.2. ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbartem Abreisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren. 3.4. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor vereinbartem Abreisetermin davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Leistungs- oder Preisänderung diesem gegenüber gelten zu machen. 

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Stornokosten 4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten stehenden Anschrift zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich unter Angabe der Vorgangs-/Buchungsnummer zu erklären. 4.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Statt dessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder kein Fall Höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. 4.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet: Für Pauschalreisen, per Bus oder Schiff: - nach der Anmeldung 25 %, bis zum 1. angegebenen Termin /spätestens 2 Monate vor Reisebeginn: 50%, danach 100% des Reisepreises. 4.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale. 4.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen wie Ziffer 4.3. eine konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm Aufwendungen in vergleichbarer Größenordnung wie die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 

5. Ersatzteilnehmer / Vertragsübernahme; Änderungen auf Verlangen des Reisenden / Umbuchung 5.1. Das gesetzliche Recht des Reisenden gemäß § 651b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch diese AGB unberührt. 5.2. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt von 50,00 € pro Reisenden und Umbuchungsleistung erheben. Dem Reisenden ist der jederzeitige Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten als die vorstehende Umbuchungspauschale entstanden sind. 5.3. Solche Umbuchungen sind nur bis zum 30. Tag vor vertraglich vereinbartem Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche des Reisenden ab dem 29. Tag vor vertraglich vereinbartem Reiseantritt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt durch den Reisenden vom Reisevertrag gemäß Ziffern 4.2. bis 4.5. zu den dortigen Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 5.4. Rücktritts- und Umbuchungsentgelte, Mahnkosten und Transaktionsentgelte sind sofort fällig.

6. Kündigung durch den Reiseveranstalter aus verhaltensbedingten Gründen / Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 6.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter oder seiner Reiseleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträgen. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt alleine der Reisende. 6.2. Wenn die Mindestteilnehmerzahl pro Reise von 30 Personen nicht erreicht wird, kann der Reiseveranstalter bis 29 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Reise absagen. Ein Rücktritt ist spätestens bis zum 29. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grunde nicht durchgeführt, erhält der Reisende die auf den Reisepreis erbrachten Zahlungen unverzüglich zurück.

7. Obliegenheiten des Reisenden 7.1. Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter oder dessen Reiseleitung vor Ort einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige aus anderen Gründen unzumutbar ist. Ist eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist, ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen. Der Reiseveranstalter ist unter den nachstehend genannten Kommunikationsdaten durchgehend erreichbar. 7.2. Fristsetzung vor Kündigung Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. 7.3. Reiseunterlagen Der Reisende wird den Reiseveranstalter informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. 

8. Beschränkung der Haftung 8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 8.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt jeweils je Reisenden und Reise. 8.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. 8.4. Der Reiseveranstalter haftet jedoch - für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, - wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Informationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist. 

9. Reiseversicherungen Zur eigenen Sicherheit des Reisenden wird der Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisekrankenversicherung, die auch die Kosten der Rückbeförderung bei Unfall oder Krankheit deckt, ebenso eine Reiserücktrittskostenversicherung mit Reiseabbruchversicherung empfohlen. Diese sind im Gesamtreisepreis nicht enthalten.

10. Ausschluss von Ansprüchen/Abtretungsverbot 10.1. Ansprüche wegen nichtvertragsgemäßer Erbringung der Reise nach §§ 651 c bis f BGB hat der Reisende innerhalb 1 Monats nach dem vertraglich vorgesehenem Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. 10.2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ist ausgeschlossen; dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Gruppenmitgliedern.

11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn der Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, 20% des erstatteten Betrages als Ausgleich für seine Mühen und Kosten einzubehalten.

12. Verjährung 12.1. Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 12.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in 1 Jahr. Die Verjährung nach den Ziffern 12.1. und 12.2. beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. 12.3. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12.4. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsregelungen zu Schadenersatzansprüchen des Reisenden, insbesondere gem. § 199 Abs. 2 BGB und § 199 Abs. 3 BGB unberührt.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen 13.1. Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden für in Deutschland angebotene Reisen über Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reisebeginn. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige diplomatische Vertretung/ Konsulat Auskunft. 13.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt. 13.3. Der Reisende ist für Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 

14. Hinweis zur Kündigung wegen Höherer Gewalt Zur Kündigung wegen Höherer Gewalt wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651 j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz. 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, Absatz 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“ 

15. Tiere Dem Reisenden ist es untersagt, Tiere mit auf die Reise zu nehmen. 

16. Rechtswahl Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

18. Gerichtsstand 18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. 18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart. 18.3. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl (Ziffer 16.) oder den Gerichtsstand gelten nicht, - wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und den Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Reisenden ergibt oder - wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.  - Stand: April 2018

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